Rechtsprechung
   VGH Hessen, 28.02.2020 - 6 A 1131/19.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,74780
VGH Hessen, 28.02.2020 - 6 A 1131/19.Z (https://dejure.org/2020,74780)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.02.2020 - 6 A 1131/19.Z (https://dejure.org/2020,74780)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 6 A 1131/19.Z (https://dejure.org/2020,74780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,74780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 13.03.2019 - 6 A 2579/18
    Auszug aus VGH Hessen, 28.02.2020 - 6 A 1131/19
    Der Senat hatte sich in den Beschlüssen vom 18. Oktober 2017 (6 B 1526/17) und 13. März 2019 ( 6 A 2579/18.Z ) mit der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2017 (6 B 1526/17) und mit dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ( 6 A 2579/18.Z ) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 befasst.

    Wie bereits im Verfahren 6 A 2579/18.Z stützt sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

    Wie bereits im Verfahren 6 A 2579/18.Z ist die Klägerin der Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Hamm die Arrestierung der Gelder der Klägerin durch das Amtsgericht Münster aufgehoben habe und dass vielfältige Strafverfahren eingestellt worden seien.

    Wie schon im Verfahren 6 A 2579/18.Z meint die Klägerin, es handele sich um einen "Rechtsstreit von einer ungewöhnlichen Stofffülle".

    Mit dieser Begründung hat die Klägerin auch im Verfahren 6 A 2579/18.Z den Antrag auf Zulassung der Berufung stützen wollen.

    Wie schon im Verfahren 6 A 2579/18.Z sieht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf folgende Fragen als gegeben an (Bl. 1487 der Gerichtsakte):.

  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 4 Ws 133/18

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der ermittlungsführenden

    Auszug aus VGH Hessen, 28.02.2020 - 6 A 1131/19
    "Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die im Oktober 2018 beschlossene Aufhebung der Arrestierung von Geldern auf dem Konto der Klägerin durch das OLG Hamm (Beschluss vom 11.10.2018 - lll 4 Ws 133/18), stehen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entgegen.

    Auch die Aufhebung der zunächst beschlossenen Arrestierung von Geldern auf dem Konto der Klägerin durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 11.10.2018 (lll 4 Ws 133/18 OLG Hamm) erfolgte allein auf der Grundlage strafprozessualer Erwägungen, die für die verfügten Maßnahmen der Beklagten bedeutungslos sind.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 28.02.2020 - 6 A 1131/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/2000 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Hessen, 28.02.2020 - 6 A 1131/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/2000 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht